Arbeitsschutzmanagement

OHSAS 18001
Nationaler Leitfaden
OHRIS

Arbeitsschutz systematisch verbessern

Managementsysteme nach internationalen Standards zur Sicherung der Qualität und zum Umweltschutz sind allgemein auf der Basis privatrechtlicher Vereinbarungen eingeführt und aufrechterhalten, um zwischen Vertragspartnern (Hersteller – Kunde) Transparenz zu schaffen. Dieses gilt grundsätzlich auch für die Einführung und Aufrechterhaltung eines Managementsystems für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nach der Spezifikation OHSAS 18001.

Im Gegensatz eines privatrechtlichen Vertragsbestandteil im UM und QM ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers oder seiner Vertreter für eine transparente Aufbau- und Ablauforganisation aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und nachgeordneter Verordnungen, somit aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.

Die rechtlichen Verpflichtungen, die das innerbetriebliche Arbeitsschutzrecht aufstellt, sind zwar unverkennbar juristische Gebote gegenüber dem Unternehmer. Sie sind indes auch - richtig angewendet - betriebswirtschaftlich positive Handlungsanleitungen für eine möglichst unfall- und damit störungsfreie Produktion, die die Konzentration auf das eigentliche Ziel (den unternehmerischen Absatz) in größtmöglichem Maße innerbetrieblich sichert.

Zwingend angeordnet hat der Gesetzgeber die Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen bisher nicht; er hat aber in § 3 Arbeitsschutzgesetz zu den Grundpflichten des Arbeitgebers Aussagen getroffen, die bereits eine Großzahl wesentlicher Strukturelemente (Organisation, Prävention, Integration, Kontinuität, Evaluation, Kommunikation, Querschnittsverständnis) beinhaltet:

„Grundpflichten des Arbeitgebers“

§ 3 ArbSchG

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.“

Das ArbSchG geht von drei zentralen Prinzipien für die Gestaltung des Arbeitsschutzes aus.

  1. Prävention

    Der Grundsatz der Prävention gilt nach dem ArbSchG für alle Aspekte des Arbeitsschutzes im Betrieb. Arbeitsschutz soll vorsorgend bei allen Tätigkeiten und auf allen Ebenen der Betriebshierarchie berücksichtigt werden.

  2. Prozessorientierung

    Durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sollen Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit nicht nur erhalten, sondern verbessert werden. Der Arbeitsschutz wird somit zum Verbesserungsprozess im Betrieb.

  3. Beteiligungsorientierung

    Der Arbeitsschutzprozess soll schließlich den ganzen Betrieb erfassen, er soll von allen getragen und gestaltet werden. Arbeitsschutz versteht sich damit nach dem ArbSchG eben nicht als Expertensicherheit „von oben“, sondern als „gelebte“ Aufgabe aller Betriebsangehörigen.

Eine der wesentlichen „Rechtfertigungen“, ein Arbeitsschutzmanagement einzuführen, besteht in der gesetzlich angeordneten - vgl. § 3 Abs. 1 ArbSchG - Pflicht des Arbeitgebers, die Wirksamkeit der von ihm getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu überprüfen und ggf. sich an ändernde Gegebenheiten anzupassen. Hier wird erkennbar: Der Arbeitsschutz ist aus einer rein statischen, punktuellen Erfassung gezogen und ist zu einem dauerhaften, betriebsparallelen Prozess weiter zu entwickeln.

Als einer der zentralen Vorschriften nicht nur des Arbeitsschutzrechts, sondern auch der Grundlage für ein Arbeitsschutzmanagement erweist sich § 5 Abs. 1 ArbSchG, nach dem der Arbeitgeber durch eine „Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung“ zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Konkretisiert wird diese Verpflichtung insbesondere durch § 3 BetriebssicherheitsVO „Gefährdungsbeurteilung“, § 7 GefStoffVO „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“, oder § 3 UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) – Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten.

Allen gesetzlichen Verpflichtungen ist zu Eigen, dass es sich um ein abstraktes, maßzahlfreies Gebot handelt, dessen konkretisierende Ausfüllung in der Verantwortung der Leitungsfunktion aller Ebenen liegt. Es ist ein besonderes Merkmal jüngerer Gesetzgebung, dass die Wahrnehmung eigenverantwortlichen Handelns zur Beurteilung der Gefährdungen und des daraus folgenden Urteilens über das verbleibende und zumutbare Risiko im Unternehmen selbst bestimmt wird. Der Wandel, weg vom staatsgetragenen Fürsorgeprinzip hin zur selbst bestimmten unternehmerischen Eigenverantwortung auch im Arbeitsschutz, stellt die eigentliche Herausforderung eines Arbeitsschutzmanagementsystemes dar.

Bei dieser Ermittlung, die alle möglichen Ursachen für Gefährdungen und ihre Zusammenwirkungen zu berücksichtigen hat, handelt es sich erkennbar um die grundlegende Ausgangsanforderung, aus der sich alle weiteren innerbetrieblichen Konsequenzen und Schlussfolgerungen ergeben müssen:

Erfolgt die Gefährdungsbeurteilung mäßig, ist eine intelligente, arbeitsschutzrechtliche Antwort unwahrscheinlich. Erfolgt die Gefährdungsbeurteilung zu Unrecht nicht, bleibt Arbeitsschutz allenfalls zufällige Improvisation. Erfolgt dagegen die Beurteilung an den Grundsätzen der Prävention orientiert, so ist die „Grundlage für eine dauerhafte Integration des Arbeitsschutzes in den betrieblichen Prozess bereitet“.

Ein funktionierendes Arbeitsschutzmanagement leistet aber mehr als die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften öffentlich-rechtlicher Art. Denn namentlich die Geschäftsführung und die unternehmerischen Leitungsfunktionen unterliegen einem weitergehenden Risiko, das sich zum einen (im Falle des Arbeitsunfalls) in strafrechtlicher Hinsicht zeigen kann, das aber andererseits auch zivilrechtliche, z.B. schadensersatzrechtliche Ausgleichspflichten auslösen könnte.

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