
Ein Sicherheitsmanagementsystem ist gesetzlich für alle Betriebe gefordert, die unter die Störfallverordnung (12. BImSchV) fallen; mit dieser Verordnung wurde die sog. Seveso-II-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt. Unter die Verordnung fallen Betriebe, die Betriebsbereiche besitzen, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die bestimmte, in Anhang 1 der StörfallV genannte, Mengenschwellen überschreiten. Diese Betriebe müssen ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen ausarbeiten, dem ein Sicherheitsmanagementsystem zugrunde liegt. Betriebe, die unter die erweiterten Pflichten der Störfallverordnung fallen, müssen ihr Sicherheitsmanagementsystem in einem Sicherheitsbericht darstellen.
Interessant ist das Sicherheitsmanagementsystem auch für Betriebe, die nicht unter die Störfallverordnung fallen, aber mit gefährlichen Anlagen oder Stoffen umgehen und den sicheren Umgang mit diesen organisieren wollen. Die Anforderungen an das Managementsystem sind in Anhang III der StörfallV aufgeführt. Die Anforderungen lassen sich dem bewährten PDCA-Zyklus zuordnen, wie in der folgenden Abbildung dargestellt:
Abb.: Sicherheitsmanagement nach Störfallverordnung und PDCA-Zyklus
Die wesentlichen Anforderungen der einzelnen Abschnitte sind:
Gefordert werden die Festlegung von Verfahren zur systematischen Ermittlung und Bewertung der Wahrscheinlichkeit und Schwere von Störfällen.
Die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Zielen ist Bestandteil des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen.
Festzulegen sind Aufgaben und Verantwortungsbereiche des in die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen einbezogenen Personals sowie die erforderlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Für den sicheren Betrieb von Anlagen und Prozessen sind Verfahren und Anweisungen festzulegen, die auch Wartung, Einrichtung etc. umfassen. Ebenso sind Verfahren für Änderungen bestehender Anlagen und Prozesse und zur Auslegung neuer Anlagen und Prozesse vorzusehen. Vorhersehbare Notfälle sind zu ermitteln und ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist zu erstellen und zu erproben.
Die Erreichung der Ziele muss überprüft werden, die Gründe für Nichterreichen untersucht werden. Dies umfasst insbesondere Versagen von Schutzmaßnahmen, Beinahestörfälle und Störfälle. Die Wirksamkeit und Angemessenheit des Sicherheitsmanagementsystems muss regelmäßig systematisch bewertet werden (was nicht hier nicht “Audit” genannt wird, aber eins ist; Internes Audit).
Bei Nichterreichen von Zielen sind Korrektur- und Folgemaßnahmen gefordert, das System muss regelmäßig von der Leitung des Betriebsbereichs überprüft und aktualisiert werden.
Informationen zur Umsetzung der Störfallverordnung finden sich auf der Website der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dort sind zum Sicherheitsmanagementsystem u.a. folgende Berichte und Leitfäden erschienen, die heruntergeladen werden können:
SFK-GS-24 (rev. 1): „Leitfaden für die Darlegung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen und ein Sicherheitsmanagementsystem gem. §9 Abs.1 Nr.1 i.V.m. Anhang III der Störfall- Verordnung 2000”
SFK-GS-25: „Sicherheitsmanagementsysteme. Aufbereitung der Stoffsammlung des Arbeitskreises MANAGEMENT-SYSTEME der SFK”
SFK-GS-31: Leitfaden „Arbeitshilfe zur Integration eines Sicherheitsmanagementsystems nach Anhang III der Störfallverordnung 2000 in bestehende Managementsysteme”.